Satzung des Sportvereins 1930 Waldwimmersbach eV.
§ 1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen Sportverein 1930 e.V. Waldwimmersbach.
Er hat seinen Sitz in Lobbach, Rhein-Neckar-Kreis.
Die Vereinsfarben sind rot – weiß.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sinsheim eingetragen. Er ist
Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Fußballverbandes. Soweit sich
aufgrund der Mitgliedschaft beim Badischen Fußballverband die Beachtung der Satzung,
der Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes ergibt, gelten
dessen Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen in der jeweils gültigen Fassung
rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein und alle seine
Einzelmitglieder unterwerfen sich insoweit der Rechtsprechung des Badischen
Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassen Befugnisse bei der
Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen an den
Süddeutschen Fußballverband und den Deutschen Fußballbund zu übertragen.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts
»Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Hebung und Förderung
der Volksgesundheit, die Pflege der
Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage, die körperliche und geistige Bildung seiner
Mitglieder durch sportliche und kulturelle Veranstaltungen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereins- und
Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, diese können jedoch im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der
Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung
einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und
konfessioneller Neutralität.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein besteht aus:
a) Aktiven Mitgliedern
b) Passiven Mitgliedern
c) Jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
d) Ehrenmitgliedern
Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und
bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen. Aktive und passive Mitglieder
haben gleiche Rechte und Pflichten.
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur
Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der
Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven
oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18.
Lebensjahres folgenden Monat.
Ehrenmitglieder können nur solche Personen werden, die auf Vorschlag der
Hauptvorstandschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit
der abgegebenen Stimmen ernannt werden. Ehrenmitglieder müssen um die Förderung des
Vereins und des Sportes besonders hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 4 AUFNAHME
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. Ein Minderjähriger kann nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des
gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
Juristische Personen können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben, In diesem Falle erfolgt
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und
satzungsmäßigen Rechte erlöschen sofort.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die
Beitragspflicht erlischt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Der Verein behält sich das
Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss, bestehende Beitragsrückstände innerhalb
Jahresfrist einzufordern. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand, ggf. nach Anhörung durch
den Ältestenrat (§ 14) und des betreffenden Mitgliedes aus folgenden Gründen erfolgen:
a) Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht nachgekommen ist und trotz zweimaliger befristeter Aufforderung mit
seinen Beitragszahlungen säumig bleibt.
b) Bei groben und wiederholten Vergehen gegen diese Satzung, sowie wegen grob
unsportlichen Verhaltens.
c) Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des
Vereins schädigender Handlungen.
Von der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Eine
Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Dagegen bleibt dem Mitglied der
sportliche Rechtsweg entsprechend den Satzungen des Badischen Sportbundes oder der
betreffenden Fachverbände und eventuell der ordentliche Rechtsweg offen, wenn es sich
mit der Ausschlussentscheidung nicht abfinden will.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem
Verein zugefügten Schaden haftbar.
Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder usw., die sich im Besitz
der Ausgeschlossenen befinden, sind sofort zurückzugeben.
Erfolgt ein Ausschluss durch den Badischen Sportbund oder der in Frage kommenden
Fachverbände sowie der maßgebenden Bundes – und Regionalorganisationen, so ist eine
Mitgliedschaft beim Verein nur mit Zustimmung des bzw. der entsprechenden Verbände
möglich.
Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn
die oben unter a – c genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein Ausschluss aus
dem Verein in Frage kommt. Hierfür gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den
Ausschluss.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben
Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder, mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder, sind gehalten, sich an den
Versammlungen rege zu beteiligen. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung des Vereins gewissenhaft zu befolgen.
Ein Vorstandsmitglied des Vereins kann nur mit Genehmigung des Vorstandes aktives oder
Vorstandsmitglied eines anderen Sportvereins in der gleichen Sportart werden.
Für Angehörige von Betriebssportgemeinschaften gelten die vom Badischen Sportbund bzw.
den in Frage kommenden Fachverbänden hierfür besonders erlassenen Bestimmungen.
§ 7 EINKÜNFTE UND AUSGABEN DES VEREINS
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Einnahmen aus Wettkämpfen, sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen
c) Freiwillige Spenden
d) Sonstige Einnahmen
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Vereinsbeiträge sind eine Bringschuld und jeweils im
Voraus zu entrichten.
Der Vorstand ist berechtigt, auf begründeten Antrag Zahlungsaufschub oder Erlass aus
Billigkeitsgründen zu gewähren.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, auch wenn er in monatlichen oder vierteljährlichen
Teilbeiträgen erhoben wird. Bargeldlose Zahlung wird empfohlen.
Für Mitglieder, die während eines Geschäftsjahres dem Verein beitreten, ermäßigt sich der
Beitrag entsprechend und ist auf volle Kalendermonate aufzurunden.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2
Für außergewöhnliche Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die
Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die
zur Instandhaltung des Vereinsvermögens und zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes
notwendig sind.
§ 8 VERMÖGEN
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen,
welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen
Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 9 ORGANE DES VEREINS
1. Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand
d) Der Ältestenrat
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei
Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach der jeweils gültigen
Fassung des Einkommensteuergesetzes ausgeübt werden.
§ 10 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. und 3. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer/Protokollführer
d) dem Schatzmeister/Kassierer
e) dem Jugendleiter
f) dem Spielausschussvorsitzenden
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Ältestenrat
c) den eventuellen Abteilungsleitern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) sind der, 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Im
Innenverhältnis geht das Vertretungsrecht des 1.Vorsitzenden vor, in dessen Händen auch
die Geschäftsführung des Vereins liegt.
§11 VORSTANDSWAHL
Der 1. und 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung im roulierenden System
auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden mit dem 2. Vorsitzenden ebenfalls alle zwei
Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt öffentlich (durch Akklamation) oder geheim.
Hinsichtlich der Mehrheiten gilt § 18.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist es dauernd verhindert, so kann der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen.
Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder
zulässig.
§ 12 BEFUGNISSE DES VORSTANDES
a.) Der 1. VORSITZENDE, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, bzw. der 3. Vorsitzende,
leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, so oft es die Lage der
Geschäfte erfordert, oder drei Vorstandsmitglieder diese beantragen.
Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat schriftlich durch den 1.Vorsitzenden zu
erfolgen. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzung ist
zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
b.) Dem SCHRIFTFÜHRER obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede
Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen,
insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Schriftführer ist zugleich Pressewart des Vereins. Der
Vorstand ist bei Bedarf berechtigt einen anderen Pressewart zu wählen.
c.) Der SCHATZMEISTER verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über
alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen
versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen
seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf
Anordnung des Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden leisten.
Er hat dem Vorstand in gewissen Zeitabständen über die Finanzlage des Vereins zu
berichten. Der Schatzmeister/Kassier sollte durch einen von der Mitgliederversammlung
gewählten Stellvertreter für die Clubhausbewirtschaftung und Führung der Clubhauskasse
unterstützt werden.
§ 13 AUSSCHÜSSE
Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse nach Bedarf einzusetzen, deren Mitglieder nicht
Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse wird
von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand bestimmt.
§ 14 ÄLTESTENRAT
Er besteht aus fünf Mitgliedern. Seine Mitglieder sind nach Möglichkeit aus den
Ehrenmitgliedern des Vereins auszuwählen.
Der Ältestenrat wird auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl
gilt § 18.
Der Ältestenrat hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu
schlichten. Er ist ferner bei Ausschluss eines Mitgliedes zu hören.
§ 15 ABTEILUNGEN DES VEREINS
Die Abteilungen des Vereins können sich eigene von der Mitgliederversammlung der
betreffenden Abteilung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen, die im Einklang
mit dieser Satzung und den in § 1 dieser Satzung genannten weiteren Bestimmungen stehen
müssen.
Die Abteilungen sind zur Erledigung Ihrer Verwaltungsaufgaben einschließlich der
Verwendung ihrer Geldmittel selbständig; sie unterliegen der Aufsicht des Vorstandes. Die
Abteilungen haben insbesondere darauf zu achten, dass die zugewiesenen Geldmittel
einwandfrei und ordnungsgemäß verwendet werden.
Über eine Neuaufnahme einer Abteilung muss die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit entscheiden. Dazu hat der von der Abteilung gewählte Leiter einen
schriftlichen Antrag zu stellen.
§16 KASSENPRÜFER
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem
sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf zwei Jahre,
eine Wiederwahl ist zulässig.
Sie sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und zusammen mit dem Kassierer für die
Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der
Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch – und Kassenführung auf
dem Laufenden zu halten. In jedem Halbjahr muss mindestens eine Revision erfolgen.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Belege und Buchungen
erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der Notwendigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen
Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 17 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft alljährlich im ersten
Vierteljahr nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder
(Mitgliederversammlung) ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher
schriftlich oder durch die für die Veröffentlichungen des Vereins bestimmte Blatt
(Amtsblatt), sowie der Homepage, etc. unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind.
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte enthalten sein:
1. Geschäftsbericht des 1.Vorsitzenden
2. Bericht der Abteilungsleiter
3. Bericht des Kassierers
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Neuwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung. Den Vorsitz in der
Versammlung führen der 1. Vorsitzende oder seine Stellvertreter. Beschlüsse sind mit
einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Bei einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder vorgeschrieben.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens 5
Tage vor der Mitgliederversammlung in Händen des Vorstandes sein. Später eingehende
Anträge können nur dann behandelt werden, wenn dies durch die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
wird.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden
Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl
vorliegt.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Einer der Kassenprüfer beantragt die Entlastung der Vorstandschaft. Die Entlastung erfolgt
durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses (§ 20) unterbreitet der Versammlung die
Wahlvorschläge. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, kann dieser den Vorsitz und die
Durchführung der weiteren Wahlen übernehmen. Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, so
ist eine geheime Wahl durchzuführen.
§ 19 VERSAMMLUNG
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist
von einer Woche einberufen. Im Übrigen gelten die Vorschriften, die für die Einberufung und
die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung maßgebend sind,
entsprechend.
Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der
Ältestenrat oder mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich
beantragen.
§ 20 WAHLAUSSCHUSS
In der Mitgliederversammlung, in der Wahlen vorzunehmen sind, ist ein Wahlausschuss,
bestehend aus 3 Mitgliedern, zu wählen. Nach Möglichkeit sollen dem Ausschuss Mitglieder
angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange desselben kennen.
Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
Der Wahlausschuss wird durch Zuruf (Akklamation) gewählt.
Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat als Vorsitzender des
Wahlausschusses die Neuwahlen durchzuführen.
§ 21 HAFTUNG
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern NICHT für die bei den sportlichen
Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den
Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund
und den in Frage kommenden Fachverbänden im Rahmen eines Versicherungsvertrages
gewährleistet.
§ 22 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen
diesbezüglichen Beschluss in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung fassen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lobbach, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und
der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben
die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld
umzusetzen.
§ 23 DATENSCHUTZ IM VEREIN
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und
verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig
sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den
Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als
dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch
über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 24 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Satzung tritt durch den Versammlungsbeschluss vom 28.03.2025 in Kraft. Sie ersetzt die
bisher geltende Satzung und bedarf der Genehmigung durch den Badischen Sportbund,
durch das zuständige Amtsgericht und durch das zuständige Finanzamt.
SPORTVEREIN 1930 E.V. WALDWIMMERSBACH, Lobbach, den 28.03.2025
1. Vorsitzender 2.Vorsitzender
Jörg Bürgermeister Karl Werner
