des Sportvereins 1930 Waldwimmersbach e.V
§ 1 NAME UND SITZ |
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Der Verein führt den Namen Sportverein 1930 e.V. Waldwimmersbach. Er hat seinen Sitz in Lobbach, Rhein-Neckar-Kreis. Die Vereinsfarben sind rot – weiß. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sinsheim eingetragen. Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Fußballverbandes. Soweit sich aufgrund der Mitgliedschaft beim Badischen Fußballverband die Beachtung der Satzung, der Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes ergibt, gelten dessen Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein und alle seine Einzelmitglieder unterwerfen sich insoweit der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband und den Deutschen Fußballbund zu übertragen. |
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Hebung und Förderung der Volksgesundheit, die Pflege der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage, die körperliche und geistige Bildung seiner Mitglieder durch sportliche und kulturelle Veranstaltungen. Mitglieder durch sportliche und kulturelle Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, diese können jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessioneller Neutralität. |
§ 3 MITGLIEDSCHAFT |
Der Verein besteht aus: a. Aktiven Mitgliedern b. Passiven Mitgliedern c. Jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren) d. Ehrenmitgliedern Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat. Ehrenmitglieder können nur solche Personen werden, die auf Vorschlag der Hauptvorstandschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt werden. Ehrenmitglieder müssen um die Förderung des Vereins und des Sportes besonders hervorragende Verdienste erworben haben. |
§ 4 AUFNAHME |
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ein Minderjähriger kann nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Juristische Personen können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben, In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. |
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT |
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktion und satzungsmäßigen Rechte erlöschen sofort. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss, bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand, ggf. nach Anhörung durch den Ältestenrat (§ 14) und des betreffenden Mitgliedes aus folgenden Gründen erfolgen: a: Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz zweimaliger befristeter Aufforderung mit seinen Beitragszahlungen säumig bleibt. b: Bei groben und wiederholten Vergehen gegen diese Satzung, sowie wegen grob unsportlichen Verhaltens. c: Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender Handlungen. Von der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Dagegen bleibt dem Mitglied der sportliche Rechtsweg entsprechend den Satzungen des Badischen Sportbundes oder der betreffenden Fachverbände und eventuell der ordentliche Rechtsweg offen, wenn es sich mit der Ausschlussentscheidung nicht abfinden will. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder usw., die sich im Besitz der Ausgeschlossenen befinden, sind sofort zurückzugeben. Erfolgt ein Ausschluss durch den Badischen Sportbund oder der in Frage kommenden Fachverbände sowie der maßgebenden Bundes – und Regionalorganisationen, so ist eine Mitgliedschaft beim Verein nur mit Zustimmung des bzw. der entsprechenden Verbände möglich. Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die oben unter a - c genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt. Hierfür gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss. |
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER |
Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder, mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder, sind gehalten, sich an den Versammlungen rege zu beteiligen. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung des Vereins gewissenhaft zu befolgen. Ein Vorstandsmitglied des Vereins kann nur mit Genehmigung des Vorstandes aktives oder Vorstandsmitglied eines anderen Sportvereins in der gleichen Sportart werden. Für Angehörige von Betriebssportgemeinschaften gelten die vom Badischen Sportbund bzw. den in Frage kommenden Fachverbänden hierfür besonders erlassenen Bestimmungen. |
§ 7 EINKÜNFTE UND AUSGABEN DES VEREINS |
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus: a. Beiträgen und evtl. Aufnahmegebühren der Mitglieder b. Einnahmen aus Wettkämpfen, sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen c. Freiwillige Spenden d. Sonstige Einnahmen Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie der eventuellen Aufnahmegebühr wird vom Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vereinsbeitrag und eventuelle Aufnahmegebühren sind eine Bringschuld und jeweils im Voraus zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, auf begründeten Antrag, Zahlungsaufschub oder Erlass aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Bargeldlose Zahlung wird empfohlen. Für Mitglieder, die während eines Geschäftsjahres dem Verein beitreten, ermäßigt sich der Beitrag entsprechend und ist auf volle Kalendermonate aufzurunden. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus: a. Verwaltungsausgaben b. Aufwendungen im Sinne des § 2 Für außergewöhnliche Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Instandhaltung des Vereinsvermögens und zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes notwendig sind. |
§ 8 VERMÖGEN |
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen. |
§ 9 ORGANE DES VEREINS |
Organe des Vereins sind: a. Die Mitgliederversammlung b. Der Vorstand c. Der erweiterte Vorstand d. Der Ältestenrat |
§ 10 VORSTAND |
Der Vorstand besteht aus: a. Dem ersten Vorsitzenden b. Dem 2. und 3. Vorsitzenden c. Dem Schriftführer/Protokollführer d. Dem Schatzmeister/Kassierer e. Dem Jugendleiter f. Dem Spielausschussvorsitzenden Der erweiterte Vorstand besteht aus: a. Dem Vorstand b. Dem Ältestenrat c. Den eventuellen Abteilungsleitern Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) sind der, 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis geht das Vertretungsrecht des 1.Vorsitzenden vor, in dessen Händen auch die Geschäftsführung des Vereins liegt. |
§11 VORSTANDSWAHL |
Der 1. und 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung im roulierenden System auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden mit dem 2. Vorsitzenden ebenfalls alle zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt öffentlich (durch Akklamation) oder geheim. Hinsichtlich der Mehrheiten gilt § 18. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist es dauernd verhindert, so muss der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. |
§ 12 BEFUGNISSE DES VORSTANDES |
Der VORSITZENDE, im Verhinderungsfalle der 2. VORSITZENDE, bzw. der 3. Vorsitzende, leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert, mindestens aber alle 2 Monate oder wenn 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Zweimal im Jahr (möglichst in den Monaten Juni und Dezember)sollte der erweiterte Vorstand mit eingeladen werden. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat schriftlich durch den 1.Vorsitzenden zu erfolgen. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzung ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem SCHRIFTFÜHRER obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Schriftführer ist zugleich Pressewart des Vereins. Der Vorstand ist bei Bedarf berechtigt einen anderen Pressewart zu wählen. Der SCHATZMEISTER verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden leisten. Er hat dem Vorstand in gewissen Zeitabständen über die Finanzlage des Vereins zu berichten. Der Schatzmeister sollte durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Stellvertreter für die Clubhausbewirtschaftung und Führung der Clubhauskasse unterstützt werden. Der SPIELAUSSCHUSS hat die Aufgabe, Spiele, Turniere, Trainingslager, Ausflüge u.a. im Aktivenbereich zu organisieren. Er pflegt den Kontakt zu den anderen Vereinen und ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Spielbetriebs verantwortlich. Der JUGENDLEITER hat die Aufgabe, Spiele, Turniere, Trainingslager, Ausflüge u.a. im Jugendbereich zu organisieren. Er pflegt den Kontakt zu den anderen Vereinen und ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Spielbetriebs verantwortlich. |
§ 13 AUSSCHÜSSE |
Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse nach Bedarf einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand bestimmt. |
§ 14 ÄLTESTENRAT |
Er besteht aus fünf Mitgliedern. Seine Mitglieder sind nach Möglichkeit aus den Ehrenmitgliedern des Vereins auszuwählen. Der Ältestenrat wird auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl gilt § 18. Der Ältestenrat hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten. Er ist ferner bei Ausschluss eines Mitgliedes zu hören. |
§ 15 ABTEILUNGEN DES VEREINS |
Die Abteilungen des Vereins können sich eigene von der Mitgliederversammlung der betreffenden Abteilung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen, die im Einklang mit dieser Satzung und den in § 1 dieser Satzung genannten weiteren Bestimmungen stehen müssen. Die Abteilungen sind zur Erledigung Ihrer Verwaltungsaufgaben einschließlich der Verwendung ihrer Geldmittel selbständig; sie unterliegen der Aufsicht des Vorstandes. Die Abteilungen haben insbesondere darauf zu achten, dass die zugewiesenen Geldmittel einwandfrei und ordnungsgemäß verwendet werden. Über eine Neuaufnahme einer Abteilung muss die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden. Dazu hat der von der Abteilung gewählte Leiter einen schriftlichen Antrag zu stellen. |
§16 KASSENPRÜFER |
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf zwei Jahre, die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig. Sie sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und zusammen mit dem Kassierer für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch – und Kassenführung auf dem Laufenden zu halten. In jedem Halbjahr muss mindestens eine Revision erfolgen. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. |
§ 17 GESCHÄFTSJAHR |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 18 MITGLIEDERVERSAMMLUNG |
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft alljährlich im ersten Vierteljahr nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder (Mitgliederversammlung) ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch die für die Veröffentlichungen des Vereins bestimmten Blätter (Amtsblatt, Rhein Neckar Zeitung), sowie der Homepage unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte enthalten sein: 1. Geschäftsbericht des 1.Vorsitzenden 2. Bericht der Abteilungsleiter 3. Bericht des Kassierers 4. Bericht der Kassenprüfer 5.Entlastung des Vorstandes 6. Neuwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung. Den Vorsitz in der Versammlung führen der 1. Vorsitzende oder seine Stellvertreter. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder vorgeschrieben. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung in Händen des Vorsitzenden sein. Später eingehende Anträge können nur dann behandelt werden, wenn dies durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Einer der Kassenprüfer beantragt die Entlastung der Vorstandschaft. Die Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende des Wahlausschusses (§ 20) unterbreitet der Versammlung die Wahlvorschläge, Nachdem der erste Vorsitzende gewählt ist, kann dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen übernehmen. Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, so ist eine geheime Wahl durchzuführen. |
§ 19 VERSAMMLUNG |
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Im Übrigen gelten die Vorschriften, die für die Einberufung und die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung maßgebend sind. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ältestenrat oder mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen. |
§ 20 WAHLAUSSCHUSS |
In der Mitgliederversammlung, in der Wahlen vorzunehmen sind, ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, zu wählen. Nach Möglichkeit sollen dem Ausschuss Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange desselben kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der Wahlausschuss wird durch Zuruf (Akklamation) gewählt. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat als Vorsitzender des Wahlausschusses die Neuwahlen durchzuführen. |
§ 21 HAFTUNG |
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern NICHT für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund und den in Frage kommenden Fachverbänden im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. |
§ 22 AUFLÖSUNG |
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lobbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. |
§ 23 SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Die Satzung tritt durch den Versammlungsbeschluss vom 18.03.2011 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch den Badischen Sportbund, durch das zuständige Amtsgericht und durch das zuständige Finanzamt. |
Die Satzung tritt durch den Versammlungsbeschluss vom 18.03.2011 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch den Badischen Sportbund, durch das zuständige Amtsgericht und durch das zuständige Finanzamt.
SPORTVEREIN 1930 E.V. WALDWIMMERSBACH
Der Vorstand gez. 1 Vorsitzender gez. 2.Vorsitzender